Verwaltungsgerichtshof
28.04.1980
2991/78
Ein Windschutzgürtel ist eine Bodenschutzanlage im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FLG und damit unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen gemeinsame Anlage gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FLG, sodaß eine Verringerung Paragraph 17, Absatz 6, Litera b, FLG nicht rechtswidrig vorgenommen wird.