Verwaltungsgerichtshof
28.03.1980
2967/78
GRS wie 0819/74 E 11. November 1974 VwSlg 8701 A/1974 RS 1 (Hier: Berufung richtete sich nur gegen die zweite Auflage "und Reservebrille mitzuführen")
Richtet sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die im Rahmen eines verwaltungspolizeilichen Auftrages festgesetzte Erfüllungsfrist, so ist die gegen einen lediglich über die Erfüllungsfrist absprechenden letztinstanzlichen Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde insoweit, als damit auch der Auftrag an sich bekämpft wird, mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges zurückzuweisen.
Besprechung in:
Verkehrsjurist des ARBÖ Nr 51/52 von Manfred Kö;