Verwaltungsgerichtshof
28.03.1980
2967/78
Für den Fall, daß der Lenker die Auflage "Brille zu tragen" nicht erfüllen kann, weil die Brille beschädigt oder in Verlust geraten ist, hat der Gesetzgeber in dem Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz StVO 1960 vorgesorgt (Für eine etwaige zusätzliche Auflage "eine Reservebrille mitzuführen" bietet weder das KFG noch die KDV eine entsprechende Grundlage. Eine solche Auflage ist rechtswidrig!).
Besprechung in:
Verkehrsjurist des ARBÖ Nr 51/52 von Manfred Kö;