Verwaltungsgerichtshof
29.02.1980
2952/78
GRS wie 1889/70 E 11. März 1971 RS 1
Bei der Bemessung der Frist für die Entziehung eines Führerscheines ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde zulegen, auf Grund dessen die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit verneinen und den Führerschein entziehen zu können glaubt.