Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1980

Geschäftszahl

2952/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1889/70 E 11. März 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung der Frist für die Entziehung eines Führerscheines ist das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde zulegen, auf Grund dessen die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit verneinen und den Führerschein entziehen zu können glaubt.