Verwaltungsgerichtshof
17.05.1979
2943/78
Der Rechtsanwalt darf sich in der Verhandlung vor dem VwGH durch einen Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 15, RAO) vertreten lassen. Die Übernahme der Verantwortung für eine Vertretung im Sinne des Paragraph 15, RAO wird für den Rechtsanwalt in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwaltsanwärter bereits die Rechtsanwalts-Prüfung abgelegt hat und die für die Durchführung der Vertretung erforderliche Erfahrung besitzt.