Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1979

Geschäftszahl

2943/78

Rechtssatz

Bestehen sachliche Bedenken gegen einen Bescheid auf Zurückweisung einer Eingabe als Berufung, die eine Berufung nicht darstellt, nicht, so vermag auch eine Mitwirkung des Vorsitzenden des Landesagrarsenates an dem Verwaltungsakt gemäß Paragraph 103, Absatz 5, FLG, welche Bedeutung diesem auch immer zukommen mag, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG 1950), die zur Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 berechtigte, nicht darzustellen.