Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1979

Geschäftszahl

2943/78

Rechtssatz

Der Zusammenlegungsplan enthält keine Norm über die Feststellung oder Gestaltung von Grenzen zwischen Grundstücken die im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen. Eine Eingabe mit der nur im Grenzverlauf zwischen Grundstücken, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, bemängelt wird, stellt daher nicht eine Berufung gegen den Zusammenlegungsplan dar. Wird eine solche Eingabe die von der Agrarbezirksbehörde als Berufung gegen den Zusammenlegungsplan vorgelegt wurde, vom Landesagrarsenat als solche zurückgewiesen, so wird hiedurch der Einschreiter in einem Recht (auf meritorische Erledigung einer Berufung) nicht verletzt.