Verwaltungsgerichtshof
26.02.1981
2922/78
GRS wie 1504/73 E 22. Februar 1974 RS 3
Für das Vorhandensein eines Anstellungsverhältnisses bezüglich der im Paragraph 223, Absatz eins, Litera a bis j GSVG 1938 angeführten Dienste war eine Reihe von Merkmalen als maßgebend anzusehen, nämlich: ein Verfügungsrecht des Dienstgebers über die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstnehmers, ein Bestimmungsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Art, in der die Tätigkeit verrichtet wird, eine Bindung des Dienstnehmers an disziplinäre Verantwortlichkeit, eine engere wirtschaftliche Eingliederung in den Betriebsorganismus und der Umstand, daß sich Erfolg und Risiko der Tätigkeit des Dienstgebers in erster Linie auf Seiten des Dienstgebers und nur mittelbar auch auf den Dienstnehmer auswirken. (Hinweis auf E vom 27.9.1929, Slg. 15.783 A, vom 18.6.1931, Slg. 16.714/A, u.v. 18.10.1932, Slg 17.323/A)