Verwaltungsgerichtshof
04.04.1979
2884/78
GRS wie 2150/74 E 31. März 1977 VwSlg 9288 A/1977 RS 1
Die Gefahr der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten stellt nur dann eine "besondere Gefahr" für Gesundheit und Leben dar, wenn eine erhebliche Überschreitung der im Alltagsleben gegebenen Gefahr vorliegt.