Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1979

Geschäftszahl

2850/78

Rechtssatz

Zur Durchführung des Jahresausgleiches ist der Dienstgeber berechtigt (und verpflichtet), wenn der Arbeitnehmer von ihm ua deshalb nicht während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn erhalten hat, weil er infolge Karenzurlaub keinen Arbeitslohn erhalten hat. Wie lange der Karenzurlaub in dem Kalenderjahr gedauert hat (hier insbesondere, daß er länger als einen Monat gedauert hat) ist unerheblich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

3004/78

3005/78

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002850.X02