Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1979

Geschäftszahl

2830/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/77 E 5. Dezember 1977 VwSlg 9449 A/1977 RS 1 (Entscheidend für die Beurteilung der subjektiven Tatseite wäre die Prüfung der Frage gewesen, ob der Bfr den Anstoß jenes Pkw am anderen Fahrzeug wahrgenommen hat bzw bei entsprechender im Zuge eines Wendemanövers anzuwenden Sorgfalt hätte wahrnehmen können)

Stammrechtssatz

Zur Begründung der im Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, StVO genannten Pflichten ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (Paragraph 5, VStG 1950) - wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall und der ursächliche Zusammenhang hätten erkennen können. (Hinweis auf die E vom 11.7.1963, 1983/62, vom 19.5.1969, 0062/69, vom 11.3.1971, 1867/70, vom 23.2.1976, 0285/74)