Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1980

Geschäftszahl

2662/78

Rechtssatz

Daß die Artisten ihre eigenen Gerätschaften und Hilfsmittel sowie Wohnmöglichkeiten, Schminkutensilien und auch ihr Programm mitbringen, ändert nichts an ihrer - schon aus der persönlichen Abhängigkeit folgenden - wirtschaftlichen Abhängigkeit, weil (und insofern) jene organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, die einen Einsatz der von den Artisten zur Verfügung gestellten Betriebsmittel überhaupt erst ermöglichen (Zirkusunternehmen als solches mit den dem Auftreten der Artisten vorausgehenden und es begleitenden sachlichen und organisatorischen Betriebsmitteln) nicht in der Verfügungsmacht der Artisten stehen.