Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1980

Geschäftszahl

2662/78

Rechtssatz

Durch die von einem Zirkusartisten und seiner Assistentin übernommene und auch tatsächlich vollzogene Verpflichtung, in einem Zeitraum von einem halben Jahr bei den vom Zirkusunternehmer festgesetzten Zirkusvorstellungen ihre Nummer persönlich darzubieten und überdies an der Eröffnung und am Finale der jeweiligen Vorstellungen teilzunehmen, wurde ihre Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Zeit der Erfüllung ihrer übernommenen Verpflichtung, der Arbeitseinteilung und des Arbeitsortes in einem längeren Zeitraum derart eingeschränkt, daß die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit deutlich überwogen (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).