Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1979

Geschäftszahl

2623/78

Rechtssatz

Die Strafvollmacht eines im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Verstorbenen reicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwaltes für den ruhenden Nachlaß nicht aus.