Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

2567/78

Rechtssatz

Wegen des Fehlens von Unterlagen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden. Soferne (nicht einmal) die darin genannten besonderen Unterlagen angeschlossen wurden, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 vorzugehen, im übrigen aber, soweit es sich nicht um Formerfordernisse der Anmeldung handelt, ungeachtet der sich aus Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 18, Absatz 3, LMG 1975 ergebenden besonderen Mitwirkungspflicht der Parteien gemäß den Grundsätzen der materiellen Wahrheit der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt von Amts wegen festzustellen (Hinweis E 6.2.1979, 2315/78).