Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1980

Geschäftszahl

2485/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2567/78 E 27. Februar 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenstand der Prüfung durch die Behörde ist lediglich die Anmeldungserklärung in Verbindung mit der Ware, auf die sich diese bezog. Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975), so ist mit Untersagung ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen, hinsichtlich deren alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben wären (Hinweis E 6.2.1979, 0965/77).