Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Geschäftszahl

2479/78

Rechtssatz

Ist aus der Aufmachung eines "diätetischen Lebensmittels" nicht einmal andeutungsweise erkennbar, für welche Gruppen von Verbrauchern das Produkt zu bestimmten therapeutischen Zwecken hergestellt worden ist, wird vielmehr auf die Gesamtheit der in der heutigen Zeit lebenden und den sich daraus ergebenden Umweltbelastungen ausgesetzten Menschen abgestellt, liegt der Untersagungsgrund vor, daß die Ware "nicht den in (Paragraph 17,) Absatz eins, angeführten Anforderungen entspricht".