Verwaltungsgerichtshof
19.06.1979
2479/78
Ob ein Produkt ein diätetisches Lebensmittel ist, ergibt sich nach Paragraph 17, Absatz eins, LMG 1975 aus dem Zweck der Herstellung, ohne daß es zunächst auf irgendeine Aufmachung ankäme. Die Anmeldepflicht des Paragraph 17, Absatz 2, LMG 1975 ist hingegen ausschließlich darauf abgestellt, ob Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, die die Eignung des Lebensmittels "im Sinn des Absatz eins, dartun. Dabei kommt es in Ansehung der Anmeldepflicht nur darauf an, daß der Eindruck eines diätetischen Lebensmittels erweckt wird.