Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1979

Geschäftszahl

2448/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0805/74 E 17. März 1975 RS 4

Stammrechtssatz

Die Erstellung eines Gutachtens auf Grund der Aktenlage ohne nochmalige Untersuchung stellt ebenso wenig eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wie der Umstand, daß zur Begutachtung im Verfahren erster und zweiter Instanz derselbe Sachverständige herangezogen wurde. Der Sachverständige, der als welcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden.