Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1979

Geschäftszahl

2315/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/02/20 2831/78 1

Stammrechtssatz

Unbeschadet des grundsätzlichen Vorranges der grammatikalischen Interpretation (VwSlg 5085 F/1977) muß diese jedenfalls dort versagen, wo nach dem reinen Gesetzeswortlaut Unvollziehbares normiert wäre.