Verwaltungsgerichtshof
27.02.1979
2275/78
GRS wie 0001/75 E 3. Dezember 1975 VwSlg 4920 F/1975 RS 3
Wenn eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig ist, hat der Bfr nur Anspruch auf Zuerkennung des einfachen Beilagengebührenaufwandes.