Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

2275/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0001/75 E 3. Dezember 1975 VwSlg 4920 F/1975 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig ist, hat der Bfr nur Anspruch auf Zuerkennung des einfachen Beilagengebührenaufwandes.