Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

2275/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1297/66 E 6. Februar 1967 RS 5

Stammrechtssatz

Der für die Abfassung eines Schriftsatzes festgesetzte und zuzuerkennende Pauschbetrag umfasst alle Nebenkosten (Einheitssatz, Streitgenossenschaftszuschlag, Umsatzsteuer, u.ä.).