Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Geschäftszahl

2257/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0851/66 E 20. Oktober 1966 RS 4

Stammrechtssatz

Kein Ersatz der Stempelgebühren für die Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde, weil dieser Schriftsatz vom VwGH nicht angefordert worden war.