Verwaltungsgerichtshof
09.05.1980
2224/78
Einer Zeugeneinvernahme ist schon ween der sich daruasergebenden strafrechtlichen Sanktion im Liechte der Erforschung der materiellen Wahrheit der Vorzug gegenüber einem schriftliche Bericht zu geben. (Im vorliegen Fall wäre zur umfassenen Aufklärung des in Betracht kommen Sachverhaltes die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers notwendig gewesen).