Verwaltungsgerichtshof
09.05.1980
2224/78
Einer Zeugeneinvernahme ist schon wegen der sich daraus ergebenden strafrechtlichen Sanktion im Lichte der Erforschung der materiellen Wahrheit der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben (im vorliegenden Fall wäre zur umfassenden Aufklärung des in Betracht kommenden Sachverhaltes die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers notwendig gewesen).