Verwaltungsgerichtshof
18.05.1979
2216/78
Unter die Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, 4a ASVG fallen mangels einer entsprechenden Einschränkung in der nicht nur Zeiten einer solchen Beschäftigung, die eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG begründet hätten, also Zeiten, zu denen der Versicherte im Betrieb der dort genannten Personen ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt war und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachging, sondern auch Zeiten, die eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ASVG begründet hätten, d. h. Zeiten, in denen der Versicherte im Betrieb seiner Eltern als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als Lehrling beschäftigt war.