Verwaltungsgerichtshof
24.09.1979
2101/78
GRS wie 0312/70 E 15. Mai 1970 RS 1
Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition römisch neun c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.