Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1979

Geschäftszahl

2101/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0312/70 E 15. Mai 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Worte "Ausmaß oder kosmetisch störende Auswirkung" in der Richtsatzposition römisch neun c 702 schließen es aus, bei deren Anwendung vom Ausmaß einer Narbe als alleinigem Kriterium auszugehen.