Verwaltungsgerichtshof
15.01.1979
2039/78
GRS wie 2028/78 E 6. Dezember 1978 RS 2
Der Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr normiert eine Ausfallhaftung in Hinsicht darauf, daß die Abgaben bei Pflichtigen nicht hereingebracht werden, kann unter den weiteren rechtserheblichen Voraussetzungen einer schuldhaften Verletzung der Obliegenheiten des Vertreters und der Uneinbringlichkeit als Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters.