Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1979

Geschäftszahl

1969/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2138/76 E 3. Juli 1979 RS 3

Stammrechtssatz

Beim Eigenheimbau und Reihenhausbau kommt den Grundkosten (Grundanteilskosten) größere Bedeutung wie bei Mehrwohnungshäusern im dicht verbauten städtischen Siedlungsgebiet zu, weil in den ersten beiden Fällen neben dem bloßen Wohnbedürfnis auch das Siedlungsbedürfnis in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist.