Verwaltungsgerichtshof
21.03.1979
1957/78
Vorgeschichte:
0998/76 E 16.09.1977;
1224/75 E 06.11.1975;
Der in Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung fordert, daß die Norm, die eine Abgabepflicht oder eine Beitragspflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt, und begrenzt sein muß, sodaß die Abgabenlast und Beitragslast messbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird. Wenn der VfGH eine Norm von diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlich für unbedenklich erachtet, so ist in einem derart gelagerten Fall die Abgabenbehörde umsomehr verpflichtet, jene objektiv "normativen" Schätzungsrichtlinien, nach denen der Gesamtbetrag an auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten vollzogen wird, in der
Entscheidung offen darzulegen. Dies verlangt der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens.
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001957.X01