Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1979

Geschäftszahl

1955/78

Rechtssatz

Es liegt keine Rechtsprechung vor, wenn es die Baubehörde zweiter Instanz durch Bestäigung des Bescheides der ersten Instanz mit Paragraph 100, Absatz eins, BauO NÖ vereinbar hält, im Spruch des Baubewilligungsbescheides das Protokoll über die Bauverhandlung als wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären und in diesem Zusammenhang auszuführen, daß die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten sind. Diese Auflagen, die Bestandteil des Bescheides geworden sind, sind daher auch einzuhalten;

(pro domo: Siehe jedoch gegenteilig geduldete Praxis in Bauverfahren und gewerbliches

Betriebsanlagenverfahren; Hinweis E 6.7.1982, 82/07/0019 und 82/07/0050).

Beachte

Siehe jedoch:

82/07/0050 E 6. Juli 1982 RS 3;

82/07/0019 E 6. Juli 1982 RS 3;