Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1978

Geschäftszahl

1930/78

Rechtssatz

Um die Begünstigung für Zuschläge nach Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 zu erlangen, muß bewiesen sein, wann und in welchem genauen Ausmaß über eine Arbeitszeit, die in den Ziffer eins bis Ziffer 4, des Paragraph 68, Absatz 3, EStG 1972 aufgezählten Normen festgelegt ist, hinaus Arbeit geleistet wurde (Hinweis E 14.2.1978, Zl 2488/77 v 6.6.1978, Zl 638/78).