Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1979

Geschäftszahl

1815/78

Rechtssatz

Die Kosten für den Anschluß eines Einfamilienhauses an das öffentliche Kanalnetz (Ersatz der Senkgrube) stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil es sich um keinen verlorenen Aufwand handelt.