Verwaltungsgerichtshof
22.03.1979
1812/78
GRS wie 2962/50 E 8. Oktober 1951 VwSlg 2263 A/1951 RS 3
Ein Ärgernis erregendes Verhalten kann nicht nur durch ein Verhalten das einem gesetzlichen Verbot, sondern auch durch ein Verhalten begangen werden, welches bloß den guten Sitten widerspricht.