Nur der den aufhebenden Spruch tragenden Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt für das weitere Verfahren bindende Wirkung im sinne des § 102 Abs 5 OÖ GewO zu.Nur der den aufhebenden Spruch tragenden Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt für das weitere Verfahren bindende Wirkung im sinne des Paragraph 102, Absatz 5, OÖ GewO zu.