Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Geschäftszahl

1799/78

Rechtssatz

Nur der den aufhebenden Spruch tragenden Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt für das weitere Verfahren bindende Wirkung im sinne des Paragraph 102, Absatz 5, OÖ GewO zu.