Verwaltungsgerichtshof
07.03.1979
1774/78
Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung unerläßlich, daß über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den sogenannten Eigenverbrauch. Andernfalls muß die Abgabenbehörde angesichts der zwingenden Anordnung des Paragraph 149, LAO Tir zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen schreiten (arg.."hat sie zu schätzen").