Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Geschäftszahl

1774/78

Rechtssatz

Es ist für eine ordnungsgemäße Buchführung unerläßlich, daß über Privatentnahmen eindeutige Aufzeichnungen vorliegen. Dies gilt auch für den sogenannten Eigenverbrauch. Andernfalls muß die Abgabenbehörde angesichts der zwingenden Anordnung des Paragraph 149, LAO Tir zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen schreiten (arg.."hat sie zu schätzen").