Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1979

Geschäftszahl

1774/78

Rechtssatz

Der auf Grund eines aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde im fortgesetzten Verfahren zu erlassende Berufungsbescheid der obersten Gemeindeinstanz muß sich zufolge der im Paragraph 112, Absatz 5, letzter Satz TGO normierten Bindung an die in der Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde halten. Der in Beachtung des Vorstellungsbescheides ergangene Berufungsbescheid der obersten Gemeindebehörde kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Vorstellungsbescheid getroffene Aussage der Aufsichtsbehörde unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur im Wege einer Beschwerde an den VwGH gegen den Vorstellungsbescheid erhoben werden.