Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1979

Geschäftszahl

1748/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/11/15 0837/77 1

Stammrechtssatz

Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.