Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1982

Geschäftszahl

1727/78

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß weder die Vorlage von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über (künftig) ZU LEISTENDE Überstunden, noch die Vorlage von Lohnkonten, auch wenn daraus die Bezahlung von Überstundenzuschlägen an die Arbeitnehmer ersichtlich wird, geeignet ist, die TATSÄCHLICHE ERBRINGUNG VON ÜBERSTUNDEN DURCH DIE ARBEITNEHMER zu beweisen.