Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1980

Geschäftszahl

1682/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1028/57 E 5. März 1958 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG ist für den Bereich der Versicherungsberechtigung zu mindesten der aufrechte Bestand einer durch ordnungsmäßige Anmeldung der Versicherungsberechtigung geschaffenen sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zur Zeit der Auswanderung erforderlich, dagegen nicht eine aufrecht erhaltene Anwartschaft.