Verwaltungsgerichtshof
07.11.1980
1682/78
GRS wie 1028/57 E 5. März 1958 RS 1
Für die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG ist für den Bereich der Versicherungsberechtigung zu mindesten der aufrechte Bestand einer durch ordnungsmäßige Anmeldung der Versicherungsberechtigung geschaffenen sozialversicherungsrechtlichen Beziehung zur Zeit der Auswanderung erforderlich, dagegen nicht eine aufrecht erhaltene Anwartschaft.