Verwaltungsgerichtshof
07.11.1980
1682/78
Hat die belangte Behörde zwar den Einspruch "wegen entschiedener Sache zurückgewiesen", ist aber erkennbar, daß sie sich hiebei nur im Ausdruck vergriffen und demnach nicht die Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch die erste Instanz verweigert hat, so liegt keine den Beschwerdeführer beeinträchtigende Rechtsverletzung vor (Hinweis E 24.3.1971, 1571/69, VwSlg 7995 A/1969).