Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1980

Geschäftszahl

1682/78

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde zwar den Einspruch "wegen entschiedener Sache zurückgewiesen", ist aber erkennbar, daß sie sich hiebei nur im Ausdruck vergriffen und demnach nicht die Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch die erste Instanz verweigert hat, so liegt keine den Beschwerdeführer beeinträchtigende Rechtsverletzung vor (Hinweis E 24.3.1971, 1571/69, VwSlg 7995 A/1969).