Weder das Dienstverhältnis zur Bezirksbauernkammer, noch die Bestellung zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 6 und Abs 4 AgrBehG machen einer Person zum Amtsachverständigten der Agrarbehörde.Weder das Dienstverhältnis zur Bezirksbauernkammer, noch die Bestellung zum Mitglied gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, AgrBehG machen einer Person zum Amtsachverständigten der Agrarbehörde.