Verwaltungsgerichtshof
11.03.1980
1679/78
Der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Slbg FLG 1973 kann nicht entnommen werden, daß die Erklärung von den Parteien nicht etwa durch Verweisung auf die Aussage einer Vertrauensperson oder durch einen hiezu bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden kann. Soweit sich die Parteien übereinstimmend auf den Inhalt einer erst zu erstattenden Äußerung eines Dritten zur Abgabe ihrer Erklärung über die Bewertung der Grundstücke berufen, ist für sie diese Erklärung jedoch dann nicht bindend, wenn diese offenbar unrichtig ist oder zu offenbar unbilligen Ergebnissen kommt.