Verwaltungsgerichtshof
11.03.1980
1679/78
Nach Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Slbg FLG 1973 steht jener Partei, die eine mit den übrigen Parteien übereinstimmende Erklärung über die Bewertung der Grundstücke abgegeben hat, nicht zu, einzuwenden, sie habe eine unrichtige dh den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Erklärung abgegeben. Eine derartige Einwendung kommt dem Widerruf einer Erklärung gleich und bedarf gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Slbg FLG 1973 der Zustimmung der Agrarbehörde.