Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1980

Geschäftszahl

1679/78

Rechtssatz

Räumt der Gesetzgeber einer Partei rechtserhebliche Erklärungsbefugnisse in einem Verfahren ein, so obliegt allein dieser Partei in Ausübung ihres Erklärungsrechtes die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen.