Verwaltungsgerichtshof
11.03.1980
1679/78
Die im ersten Bewertungsfall gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Slbg FLG erforderlichen Erklärungen der Parteien befreien die Behörde nur dann von der im zweiten Bewertungsfall einzuhaltenden Vorgangsweise, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies zu überprüfen obliegt der Behörde. Diese Prüfung erfolgt im öffentlichen Interesse an der gesetzmäßigen Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken.