Verwaltungsgerichtshof
11.03.1980
1679/78
Lautet der Antrag der Agrargemeinschaft auf Teilung des Gemeinschaftsgebietes (Einzelteilung) so kann der Verhandlungsgegenstand noch nicht die Bewertung der zugehörigen Grundstücke im Sinne der Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 63, Slbg FLG 1973 sein. Es ist daher nicht denkbar, jemanden wegen unterlassener Einwendungen in dieser Verhandlung in der Bewertung dieser Grundstücke gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 63, Slbg FLG 1973 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, AVG als zustimmend anzusehen.