Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1978

Geschäftszahl

1676/78

Rechtssatz

Für den Wegfall der Voraussetzung für die Leistung einer Witwenversorgung nach Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz KOVG 1957 im Hinblick auf die Wiederlegung der gesetzlichen Vermutung im Paragraph 9, Absatz eins, des Todeserklärungsgesetzes 1950 bedarf es keines Gerichtsbeschlusses über die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung gemäß Paragraph 23, des zuletzt zitierten Gesetzes.