Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1979

Geschäftszahl

1672/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 3

Stammrechtssatz

Eine mittelbare Dienstbeschädigung liegt nicht nur dann vor, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet oder wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens eintritt, sondern auch dann, wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes alters- oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert.