Verwaltungsgerichtshof
07.05.1979
1672/78
GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 3
Eine mittelbare Dienstbeschädigung liegt nicht nur dann vor, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet oder wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens eintritt, sondern auch dann, wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes alters- oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert.