Verwaltungsgerichtshof
30.01.1979
1658/78
Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.